Wer erhält Leistungen der Pflegeversicherung?
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. (§14 SGB XI)
Wie wird die Pflegebedürftigkeit ermittelt?
Es gibt sechs entscheidene Lebensbereiche (Module), die zu einem selbstbestimmten Leben gehören. Hierzu zählen:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie stellt man den Antrag?

Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos und sogar telefonisch gestellt werden. Im Anschluss schickt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular, das zeitnah zurückgeschicht werden sollte.
Verfahren der Einstufung
1) Antragstellung auf Leistungen der Pflegeversicherung
2) Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen
3) Empfehlung an die Pflegekasse zur Einstufung
4) Schriftlicher Bescheid
Die Begutachtung erfolgt
- innerhalb von zwei Wochen, wenn ein Angehöriger, der jemanden in häuslicher Umgebung pflegt, eine sogenannte Pflegezeit beantragt hat.
- innerhalb einer Woche, wenn der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Antragsstellung
- in einem Krankenhaus,
- einer stationären Reha-Einrichtung oder
- in einem Hospiz ist oder
- ambulant palliativ versorgt wird.
Die Pflegegrade
Pflegegrad 1
geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2
erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3
schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung